Allgemeine Vermietbedingungen (AVB)

Veltyx AG
Waldparkstrasse 1
85521 Riemerling
hello@veltyx.de
Telefon: +4915146370431

§1 Allgemeines

(1) Es gelten in der Vertragsbeziehung zwischen der Vermieterin und dem Mieter der Mietvertrag einschließlich dieser allgemeinen Vermietungsbedingungen.

(2) Preisangaben bei Kurzzeitmietverträgen verstehen sich, falls nicht anders angegeben, pro Nutzungszeitraum und inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(3) Preisangaben bei Abo Mietverträgen verstehen sich, falls nicht anders angegeben, pro Nutzungsmonat und inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(4) Der Mieter ist mit der Nutzung voll elektronischer Prozesse wie z.B. elektronischen Signaturen, dem digitalem Dokumentenversand einverstanden. Diese Formregelung zieht die Übergabe- und Rückgabeprozesse mit ein.

(5) Als Kurzzeitmiete werden Verträge unter einem Monat bezeichnet. Als Abo werden Verträge von 2 bis maximale 18 Monate bezeichnet.

§2 Mietpreis

Es gelten die Preise der bei Anmietung des Fahrzeuges jeweils gültigen Preisliste. Diese liegt in der Anmietstation aus und ist auf www.veltyx.de zu finden. Zudem wird der Mietpreis auf dem Vermiet-Dokument vermerkt. Der Mietpreis basiert auf dem jeweiligen Tesla Modell und setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis, einmalige Sonderzahlungen, Erweiterungen und Gebühren für gefahrene Zusatzkilometer. Mit dem Preis abgegolten sind die übliche Nutzung des Fahrzeuges, Reparaturen vom Mieter unverschuldete Schäden und Tesla Supercharger Ladungen. Im Abo Mietpreis sind Tesla Supercharger Ladungen bis zu 0,50€/kWh abgegolten, entsprechende Zusatzladekosten werden monatlich separat zur mtl. Abo Rate in Rechnung gestellt.

Nicht enthalten sind Verbrauchsmaterial, sonstigen Strom, Supercharger- Blockiergebühren (bis zu 1,00 € /Min – Details unter https://www.tesla.com/de_DE/support/supercharger-idle-fee#all-pricing), individuelle Kosten der Nutzung von Straßen im In- und Ausland sowie Bußgelder usw. Schäden am Mietfahrzeug oder bei Dritten, Verlust (auch des Ladekabels) oder sonstige Ansprüche Dritter, die im Zusammenhang mit der Nutzung entstanden sind und die der Mieter zu vertreten hat, gehen grundsätzlich zulasten des Mieters.

§3 Zahlung/Fälligkeit

(1) Der komplette Mietpreis des Kraftfahrzeuges ist zu Beginn der Mietzeit im Voraus und bei Mietvertragsverlängerung zu Beginn der jeweiligen Mietverlängerung fällig. Abo Verträge werden monatlich per SEPA-Lastschrift eingezogen oder alternativ halbjährlich vorschüssig per Überweisung bezahlt.

(2) Eine Mietverlängerung gilt als Beginn einer neuen Abrechnungsperiode.

(3) Im Falle einer (vorzeitigen) Kündigung des Mieters werden keine bis dahin geleistete Zahlungen erstattet. Einmalige Mietsonderzahlungen werden nicht erstattet.

(4) Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsfreistellungen, Zustellungskosten, Flughafengebühren, etc.) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist für den vereinbarten Mietzeitraum in voller Höhe zu leisten; Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht.

(5) Der Mieter ermächtigt die Vermieterin sowie deren Inkassobevollmächtigte unwiderruflich, die aus dem Vertragsverhältnis geschuldeten Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstige unstrittigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages oder nachträglich vorgelegten oder im Mietvertrag bezeichneten Kreditkarte, Girokonto, oder anderen Zahlungsmittel abzubuchen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§4 Elektronischer Rechnungsversand

Der Mieter stimmt - jederzeit widerruflich - zu, dass die Vermieterin ihm Rechnungen als PDF-Datei an die bei Anmietung, oder sonst von ihm angegebene E-Mail-Adresse übersenden darf (§ 14 Abs. 1 Satz 7, 8 UStG). Ein Widerspruch gegen diese Regelung hat Wirkung nur für zukünftige Rechnungen. Wählt die Vermieterin diese Form der Rechnungslegung und hat der Mieter nicht widersprochen, so verzichtet der Mieter auf sein Recht eine zusätzliche Rechnung in Papierform zu erhalten. Der Mieter hat in diesem Fall die Mehrkosten für die Übersendung der Rechnung in Papierform und das Porto hierfür zu tragen.

§5 Anmietung

(1) Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs einen Personalausweis oder Reisepass sowie eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, ist die Vermieterin berechtigt vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

(2) Führerscheine aus Nicht-EU/-EWR Staaten werden akzeptiert, wenn

a) im Pass des Kunden kein Visum eingetragen ist oder

b) der Kunde ein Visum im Pass hat und sich zum Zeitpunkt der Anmietung noch nicht länger als 6 Monate in einem EU-/EWR-Staat aufhält. Ist er länger als 6 Monate in einem EU-/EWR-Staat, so muss ein Führerschein aus einem EU-/EWR-Staat vorgelegt werden. Ein nicht in lateinischer Schrift ausgestellter Führerschein (arabisch, japanisch, kyrillisch usw.) muss mit einem internationalen Führerschein ergänzt vorgelegt werden. Bei Führerscheinen aus Ländern, die den internationalen Führerscheinabkommen nicht angehören, bedarf es zusätzlich zum Original-Führerschein einer beglaubigten Übersetzung.

(3) Bei Zweifel der Vermieterin an der Identität des Mieters, der Gültigkeit dessen Fahrerlaubnis oder dessen Bonität ist die Vermieterin berechtigt, eine Fahrzeugübergabe solange zurückzuhalten, bis die bestehenden Zweifel an Identität, Fahrerlaubnis und Bonität zufriedenstellend vom Mieter gegenüber der Vermieterin geklärt worden sind.

§6 Führungsberechtigung

(1) Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und denen im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Bei Mietverträgen länger als einem Monat, sind Mitglieder desselben Haushaltes automatisch eingeschlossen. Alle weiteren Personenkreise sind ebenfalls eingeschlossen, während sich ein im Mietvertrag vermerkter Fahrer mit im Fahrzeug befindet.

(2) Im Falle einer Anmietung durch ein Unternehmen zum Zwecke der Nutzung des Fahrzeugs als Pool-Fahrzeug darf jeder Mitarbeiter des Unternehmens das Fahrzeug fahren.

(3) Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters und werden ebenso Mieter. Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte haftet der Mieter in jedem Fall für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags durch diese und für das Verhalten des/r Dritten wie für eigenes Handeln.

(4) Die Überlassung an Dritte muss dies durch die Vermieterin im Vorfeld genehmigt werden. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen der Vermieterin Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeuges während der Mietzeit bekanntzugeben, soweit diese nicht im Mietvertrag bereits genannt sind.

§7 Fahrzeugübernahme

(1) Dem Mieter wird das Fahrzeug an einem unserer Standorte, mit mindestens 50% geladener Batterie übergeben.

(2) Der Mieter und/oder der Fahrer ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Übernahme selbstständig auf das Vorhandensein der beiden Tesla-Ladegeräte - Type 2 Kabel und Tesla Mobile Connector (und „mobile Ladestation" bei gewählter Option im Abo Mietvertrag), passender Bereifung und den aktuellen Kilometerstand zu prüfen. Erkennbare Schäden oder Mängel außen und innen sind vom Mieter vor der Übergabe des PKW zu prüfen und zusammen mit der Vermieterin für deren korrekte Aufnahme in das Übergabeprotokoll zu sorgen.

(3) Auf Wunsch des Mieters kann das Fahrzeug für eine Servicepauschale gemäß der Service-Preisliste auf der Webseite der Vermieterin an eine Adresse innerhalb Deutschlands zur Übergabe gebracht werden.

§8 Standortdaten

Fahrzeuge können mit Ortungstechnik ausgestattet sein, die für den Eigentümer die Position des Fahrzeugs bestimmbar macht. Sie willigen ein, dass die Vermieterin GPS-Koordinaten erhebt. Die Daten können Sicherung der Interessen der Vermieterin verwendet werden, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht innerhalb der vereinbarten Mietzeit zurückgibt oder das Fahrzeug außerhalb des vertraglich vereinbarten Gebietes verwendet. Unter den §16 (2) sind ausgeschlossenen Länder aufgelistet. Der Mieter ist jederzeit verpflichtet bei Sicherung des Fahrzeugs mitzuwirken und alle technischen Möglichkeiten dafür auszunutzen.

§9 Nutzung des Fahrzeuges

(1) Der Mieter und/oder Fahrer verpflichtet sich, das Fahrzeug nur in der vertraglich vereinbarten Art zu nutzen, insbesondere

Das Fahrzeug nur innerhalb der EU und der Schweiz zu nutzen.

Vor Fahrtantritt zu prüfen, ob das Fahrzeug sich in einem verkehrssicheren Zustand gemäß Straßenverkehrsordnung befindet,

Alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sowie die Betriebsanleitung (z.B. Model 3, Model S, Model X) und hierbei insbesondere die Besonderheiten bei Elektrofahrzeugen der Marke Tesla zu beachten,

Das Fahrzeug, solange es nicht genutzt und/oder verlassen wird, ordnungsgemäß in allen Teilen verschlossen zu halten, die Fahrzeugschlüssel und -papiere (bzw. deren Kopie) an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren.

Das Fahrzeug so abzustellen, das keine Gefährdung für die Batterie entsteht, insbesondere mit einem Akkuladezustand unter 20 %. Bei einer Nichtnutzung von ab zwei Wochen, an ein Ladegerät angeschlossen zu halten und das Ladelimit auf 50-60 % einzustellen.

Das Fahrzeug schonend und sachgerecht zu behandeln,

Beförderung von Haustieren nur in geeigneten Transportboxen gegen eine Antiallergie Reinigungspauschale von 140 €.

Bei technischen Warnhinweisen des Bordcomputers oder anderer technischer Einrichtungen des Fahrzeuges sowie eindeutig wahrnehmbaren Geräuschen, die auf eine Fehlfunktion hinweisen, hat sich der Mieter unverzüglich über die Möglichkeit einer gefahrlosen weiteren Inbetriebnahme des Fahrzeugs zu vergewissern und im Zweifel das Fahrzeug vor Eintritt einer Beschädigung außer Betrieb zu setzen. Die Vermieterin ist von einer technisch wie aufgrund gesetzlicher Vorschriften bedingten Außerbetriebnahme unverzüglich zu verständigen.

(2) Verboten ist insbesondere

Die Nutzung einer etwaigen Funktion zum autonomen Fahren, soweit dies nicht ausdrücklich auf eigene Gefahr des Mieters hin erfolgt,

Die Personenbeförderung auf gewerblicher Basis oder auch zu Zwecke jedweder Gewinnerzielung, insbesondere auch im Rahmen von Mitfahrgelegenheiten und jede Art von Weiter- oder Untervermietung, sofern nicht schriftlich vereinbart.

Die Verwendung des Fahrzeuges zu motorsportlichen Zwecken, Rallyes, Wettfahrten, Fahrstunden oder Offroad (im Gelände). Hierzu gehört auch das Befahren von nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Rennstrecken.

Die Nutzung für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings

Die Weitervermietung

Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug normal und nicht übertrieben sportlich zu nutzen, um keinen übermäßigen Verschleiß zu verursachen. Als Indikator für eine unerlaubte sportliche Fahrweise verwendet die Vermieterin verschiedene Indikatoren, wie z.B. den Reifenverschleiß. Die Aktivierung des Tesla "TrackModus" oder die Deaktivierung von Fahrstabilisierungs-Systemen ist streng verboten. Die Vermieterin ist berechtigt, nachgewiesenen Mehrverschleiß nachträglich in Rechnung zu stellen.

Fahrten unter Alkoholeinfluss oder anderer die Fahrtüchtigkeit einschränkender Substanzen, dessen Maß dem Grunde nach geeignet ist, die Fahrtüchtigkeit des Fahrers zu beeinträchtigen sowie Fahrten, die aufgrund des Zustandes des Fahrers eine Gefährdung für Dritte und/oder Mitfahrer darstellen.

Die Beförderung von risikoreichen, giftigen, entflammbaren, korrosiven, radioaktiven, schädlichen, gefährlichen oder illegalen Materialien.

Nicht-EU Auslandsfahrten (ausgenommen ist die Schweiz) sind untersagt und bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin.

Bei Mietverträgen über 6 Monaten sind Fahrten in das angrenzende europäische Ausland und der Schweiz erlaubt und nicht anzeigepflichtig.

Eine Fahrt in folgende Länder ohne eine schriftliche Einwilligung der Vermieterin ist streng verboten: Albanien, baltische Republiken, Bulgarien, Island, Türkei, Serbien, Montenegro, Mazedonien, Kosovo, Bosnien und Herzegowina, Moldawien, die Russische Föderation, Malta, Ukraine, Weißrussland, Zypern, Marokko, Iran, Tunesien, Aserbaidschan und Israel.

Die Überlassung an Fahrer, die über keine gültige Fahrerlaubnis verfügen und/oder die, soweit nicht vertraglich gestattet, nicht die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes von 3 Jahren aufweisen,

Die sonstige zweckentfremdende Nutzung des Fahrzeuges etwa für Verbrechen oder für erlaubnispflichtige Zwecke, oder das Fahrzeug oder Teile zu verkaufen, auszubauen, umzubauen, zu verändern oder dies Dritten zu gestatten.

Die Ausnutzung des Reichweitenlimits unter eine Restreichweite von 5% (~50km) und das regelmäßige Aufladen über 90 %.

Das Rauchen innerhalb des Fahrzeuges.

(3) Der Mieter hat die Verkehrsvorschriften und die Mautpflichten zu beachten. Er hat die Vermieterin von allen Forderungen freizustellen, welche aufgrund von Verkehrs- oder Mautzahlungsverstößen von Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße gegenüber ihr als Halterin des Fahrzeugs oder aus sonstigem Grund geltend gemacht werden (z.B. Bußgelder, Verwaltungsgebühren, Abschleppkosten, Parkgebühren).

(4) Wird die Vermieterin aufgrund eines während der Mietzeit begangenen Verkehrs- oder Mautverstoßes entsprechend in Anspruch genommen oder erfolgt aus diesem Grunde ihre Anhörung/Befragung, hat der Mieter als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, pauschal 20 € zu zahlen, es sei denn er weist einen wesentlich geringeren Aufwand nach oder die Vermieterin weist einen wesentlich höheren Aufwand nach. Zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Inanspruchnahme ist die Vermieterin nicht verpflichtet.

(5) Der Mieter hat bei Fahrzeugüberlassung an einen berechtigten Fahrer eigenverantwortlich und in angemessenen Abständen zu prüfen, ob sich dieser im Besitz einer noch gültigen Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen der angemieteten Klasse berechtigt, befindet. Hierzu hat er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen. Erlangt der Mieter ohne eigenes Verschulden erst später vom Fehlen einer Fahrerlaubnis des berechtigten Fahrers Kenntnis, hat er unverzüglich eine weitere Benutzung des Fahrzeugs durch diesen zu unterbinden.

(6) Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur an dem Fahrzeug notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstatt bis zum Nettokostenbetrag von € 50,- ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin beauftragen. Die Reparaturkosten trägt die Vermieterin, sofern der Mieter nicht hierfür haftet.

(7) Soweit das vermietete Fahrzeug einen Online-Zugriff durch die Vermieterin auf Fahrzeugdaten zulässt, so hat der Mieter diesen ebenso zuzulassen. Die Vermieterin erhält durch den Mieter das ausdrückliche Recht, auf die Fahrzeugdaten auch während der Zeit der Vermietung zuzugreifen, wobei die Vermieterin versichert, alle Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und andere den Mieter schützender Gesetze zu beachten. Diese gesammelten Daten dienen nur der internen Auswertung, Fahrzeugsicherheit und Wartung.

(8) Die Nutzung von Assistenz-Systemen, insbesondere der Autopilot-Funktionen (FSD) und Autopilot-Komfortfunktionen (FSD) erfolgen auf eigene Gefahr des Mieters bzw. des berechtigten Fahrers. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Mieters oder des berechtigten Fahrers, jederzeit die sich aus den jeweiligen Handbüchern des angemieteten Fahrzeugs (Im Fahrzeugmenü oder abzurufen unter tesla.com) ergebenden Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Funktion der Assistenzsysteme zu überprüfen und Faktoren zu beachten, welche die Funktion der Autopilotfunktionen einschränken.

§10 Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden/Obliegenheiten

(1) Nach jedem fremd- oder selbstverschuldeten Unfall (auch ohne Mitwirkung oder Beteiligung Dritter), Diebstahl, Brand, Wildzusammenstoß oder sonstigen Schäden mit dem Mietfahrzeug, selbst wenn Letzterer nur gering ist, ist der Mieter und/oder Fahrer verpflichtet:

Unverzüglich die Unfallstelle zu sichern, die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Lehnt die Polizei eine Unfallaufnahme ab, hat der Mieter hierüber eine schriftliche Bestätigung der Polizei vorzulegen.

Die Vermieterin so bald wie möglich telefonisch zu verständigen (Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer: +49 151 46370431) und dabei die weitere Verwendung des beschädigten Mietfahrzeuges und die Bergung mit der Vermieterin abzustimmen.

Die Namen der Unfallbeteiligten und die KFZ-Kennzeichen der am Unfall beteiligten Fahrzeuge einschließlich deren Haftpflichtversicherung samt zugehöriger Versicherungsscheinnummer oder die internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr (Grüne Karte) zu erwirken sowie von Personen, die als Zeugen oder Mitfahrer in Betracht kommen, Name und Anschrift und wenn möglich die Telefonnummer aufzunehmen.

Die Vermieterin ohne schuldhaftes Zögern und umfassend über den Unfallhergang zu informieren und der Vermieterin einen in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausgefüllten Unfallbericht zu erstellen und diesen zu unterzeichnen.

Alle im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen liegenden Maßnahmen zu ergreifen, die zur Aufklärung des Schadensereignisses und der Beweissicherung dienlich und förderlich sind, insbesondere die Fragen der Vermieterin zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und zeitnah zu beantworten. Bei Fahrzeugdiebstahl ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel und -papiere unverzüglich bei der Polizei oder der nächstgelegenen Vermietstation abzugeben. Der Mieter verpflichtet sich ferner, kein Schuldanerkenntnis abzugeben, keinen Vergleichen, welche die Schadenersatzansprüche der Vermieterin zum Gegenstand haben, zuzustimmen und keine Abschlepp- und Reparaturdienste u.a. ohne vorherige Zustimmung der Vermieterin zu beauftragen.

§11 Haftung der Vermieterin

(1) Die Haftung der Vermieterin ist auf die vertragstypischen und vorhersehbaren wesentlichen Pflichten der Vermieterin und auf schriftliche Garantien beschränkt. Diese sind die Überlassung des Fahrzeugs zum vertragsgemäßen Gebrauch und die Beachtung der diesbezüglichen gesetzlichen Pflichten des Vermieters.

a) Die Haftung der Vermieterin ist wegen Verletzung sonstiger Pflichten, unerlaubten Handlungen und positiven Vertragsverletzungen oder Verschulden beim Vertragsschluss soweit zulässig auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

b) Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der Vermieterin auch bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens beschränkt (z.B. kein entgangener Gewinn).

c) Die Vermieterin haftet in dem Umfang, wie ihr Verschulden im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat.

d) Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

e) Alle Einschränkungen der Haftung gelten nicht, soweit es um die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geht.

(3) Die Vermieterin haftet nicht für Personen- oder Sachschäden, die der Mieter oder Fahrer oder Dritte ohne Zutun der Vermieterin durch unsachgemäßen oder vertragswidrigen Gebrauch, durch Bedienungsfehler oder durch Überbeanspruchung des Mietobjekts oder die Nutzung von Assistenzsystemen (Autopilot-Funktionen (FSD) oder Autopilot-Komfortfunktionen (FSD)) erleiden.

§12 Haftung des Mieters

(1) Bei Schäden am Mietfahrzeug, Fahrzeugverlust, Unterschlagung und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter und/oder der Fahrer grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Demnach haften der Mieter und/oder Fahrer dann nicht, wenn sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben. Die Vermieterin stellt bei Verträgen grundsätzlich eine Vollkaskoversicherung mit der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadenfall. Der Mieter ist praktischer Halter und für alle Obliegenheiten zuständig.

(2) Die Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit und bei außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages mit Zugang der Kündigungserklärung. Der Mieter haftet daher unbeschadet aller sonstigen Ansprüche uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer oder nach Zugang der Kündigung des Mietvertrages eintreten.

(3) Brems-, Betriebs-, Batterieladungs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden und daher von der Haftungsreduzierung nicht umfasst. Hierzu zählen insbesondere

Schäden aufgrund ungenügend gesicherter Ladung,

Schäden durch oder der Verlust von Fahrzeugschlüsseln oder Zubehör,

Reifen- und Beladungsschäden

(4) Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von Vermieterin erheben.

(5) Bei Verlust oder Beschädigung des Ladekabels wird für die Ersatzbeschaffung des Kabels eine Gebühr in Höhe von 10% des Widerbeschaffungswerts fällig, es sei denn, der Mieter weist nach, dass die Vermieterin kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.

(6) Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Mautgebühren, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen, frei.

(7) Mehrere Mieter haften für Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag als Gesamtschuldner.

§13 Fahrzeugrückgabe

(1) Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. §545 BGB findet keine Anwendung.

(2) Im Falle einer Abo Miete ist das Fahrzeug spätestens nach 18 Monaten an die Vermieterin zurückzugeben. Vier Wochen vorher ist ein Termin zu vereinbaren.

(3) Das Fahrzeug ist zu dem im Vertrag vorgesehenen Datum/Uhrzeit und wenn nicht anders vereinbart am Hauptstandort der Vermieterin mit mindestens 10 Prozent Restenergie zurückzugeben.

(4) Eine Rückgabe des Fahrzeuges liegt erst dann vor, wenn die Vermieterin den Besitz des Fahrzeuges, der Fahrzeugschlüssel und aller sonstiger mit dem Fahrzeug zur Miete ausgehändigter Gegenstände oder Sonderausstattungen erlangt hat, es sei denn dem Mieter ist die Rückgabe unmöglich geworden (z. B. bei Diebstahl). Der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug willentlich zur Nutzung überlassen hat, ist im Hinblick auf die Rückgabeverpflichtung der Erfüllungsgehilfe des Mieters. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.

(5) Bei der Rückgabe haben der Mieter und/oder der Fahrer zusammen mit der Vermieterin für die Erstellung eines Rückgabeprotokolls und für die Feststellung bei Anwendung der üblichen Sorgfalt etwaig erkennbarer Schäden Sorge zu tragen. Eine vom Mieter sonst mit der Rückgabe betraute Person handelt als dessen Erfüllungsgehilfe. Der Mieter kann bei Fahrzeugrückgabe während der Geschäftszeiten eine gesonderte schriftliche Empfangsbestätigung bei der Anmietstation verlangen, die den Zustand des Fahrzeugs bezüglich der sichtbaren Schäden, den Batteriefüllstand und das Datum sowie die Uhrzeit der Rückgabe bescheinigt.

(6) Bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeugs, die eine Sonderreinigung des Fahrzeugs erfordert, oder wenn das Fahrzeug mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, leiste der Mieter der Vermieterin Schadensersatz. Sonderreinigungskosten werden nach Aufwand, mindestens aber mit einer Sonderreinigungspauschale berechnet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass die Vermieterin kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; der Vermieterin ist es unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

(7) Wird der Rückgabezeitpunkt - auch unverschuldet - um mehr als 60 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Nutzungsentschädigung von einer Tagesmiete pro angefangenen Tag zu entrichten, es sei denn die Vermieterin hat die verspätete Rückgabe zu vertreten. Die Entschädigung entspricht dem tagesaktuellen Tarif der Tagesmiete.

(8) Wird das Fahrzeug vom Mieter in zu vertretender Weise an einem anderen Rückgabeort als dem vertraglich vereinbarten zurückgegeben, so hat er zusätzlich eine Rückführungspauschale von 2 € pro gefahrenen Kilometer auf der schnellsten Google Maps Route zum Hauptstandort der Vermieterin zu bezahlen.

(9) Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Fahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Fahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter/Fahrer wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Fahrzeug gespeichert sind, hat er vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung Sorge zu tragen. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden, die sich im Handschuhfach befindet. Die Vermieterin ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet.

(10) Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.

§14 Stornierung

(1) lm Falle einer Stornierung des Mietvertrages durch den Mieter werden folgende Stornogebühren berechnet:

bis 48 Stunden vor Mietbeginn: kostenlos

weniger als 48 Stunden vor Mietbeginn – Kurzzeitmiete (<30 Tage): 30 % des Mietpreises

Im Falle der Nichtabholung des gebuchten Fahrzeugs zum vereinbarten Zeitpunkt, wird der vollständige Mietpreis fällig

Im Falle einer Rückgabe des Fahrzeugs vor dem vereinbarten Mietende besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des Mietpreises.

bei ABO-Verträgen ist Grundlage der Mietpreis für den ersten Mietmonat

(2) Gleiches gilt, wenn der Kunde bei Abholung vor Ort, keine gültigen Dokumente vorweisen kann oder eine Vermietung aus anderen Gründen unmöglich ist.

(3) Der Kunde hat die Möglichkeit den Nachweis zu erbringen, dass kein Schaden oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist, um somit die Stornokosten zu reduzieren.

§15 Werbung

(1) Das Auto ist auf der Fahrer- und Beifahrertür unten links dezent mit dem Logo der Vermieterin beklebt. Sollte sich ein Aufkleber im Betrieb bei einem Abo Mietvertrag gelöst haben, muss der Mieter dies sofort proaktiv melden. Ansonsten darf die Vermieterin rückwirkend 600 € je Fall berechnen.

§16 Wartung bei Abo Mietverträgen

(1) Bei Abo Verträgen ab zwei Monaten, lässt der Mieter notwendige Wartungs-, Reifen-, TÜV- und Verschleißarbeiten nach Rücksprache mit der Vermieterin bei einer zertifizierten Werkstatt durchführen. Bei Neuwagenmieten (unter 5.000 km) übernimmt der Mieter die damit verbunden Kosten, sofern diese Leistungen nicht z.B. mit dem zusätzlichen „Service"-Paket im Mietvertrag eingeschlossen wurden, wobei die Durchführung weiterhin dem Mieter obliegt. Bei verspäteter Durchführung der Wartungsarbeiten, übernimmt der Mieter alle Kosten die z.B. durch Garantie oder Kulanzverlust entstehen.

(2) Auslandsfahrten sind vom Mieter so zu organisieren, dass keine vorhersehbaren KFZ-Arbeiten abseits der nächstgelegenen deutschen Werkstatt vom Heimatort des Mieters notwendig werden.

(3) Das Ladelimit des Akkus darf im Normalfall maximal auf 80 % gestellt werden. In seltenen Fällen auf 90 % und in Ausnahmefällen bei sofortigem Fahrtantritt auf 100 %. Ebenfalls ist das Leerfahren des Akkus unter 5 % nur im Notfall erlaubt und muss direkt nach Fahrtende wieder auf mindestens 20% geladen werden.

(4) Es kann in der Zeit von 1-3 Uhr nachts ein automatisches Absenken des Ladelimits durch die Vermieterin genutzte Wartungssysteme vorgenommen werden.

(5) Das Fahrzeug wird vom Mieter auf eigene Kosten in einem ordentlichen und sauberen Zustand gehalten.

(6) Der Mieter verpflichtet sich, witterungsangepassten Reifentyp, die Reifenprofilstärke, Luftdruck und Wischwasser regelmäßig zu prüfen.

(7) Der Mieter willigt einem telemetrischen Datenaustausch und Onlinewartung mit dem Auto zu.

(8) Tesla-Fahrzeuge empfangen regelmäßig Software-Updates per Funk, die über WLAN neue Merkmale einrichten und bestehende Funktionen verbessern. Sobald ein Update verfügbar wird, erscheint eine Nachricht auf Ihrem Touchscreen. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig das Fahrzeug mit einer WLAN Netzwerk zu verbinden, um das Fahrzeug mit durch Tesla bereitgestellten Software Updates zu aktualisieren.

§17 Reparaturen bei Abo Mietverträgen

(1) Kleinere Mängel am Mietwagen begründen keinen Anspruch auf einen Fahrzeugwechsel oder einer Reparatur.

(2) Mittlere Mängel, die die grundsätzliche Nutzbarkeit nicht unangemessen sowie die Verkehrssicherheit nicht einschränken, kann die Vermieterin binnen eines Jahres beheben lassen. Der Mieter ist verpflichtet Fehler zu sammeln und jährlich ein Zeitfenster von ca. 2 Woche für ggf. notwendige Werkstattaufenthalte zu akzeptieren. Der Mieter übernimmt die Kosten für Reifenpannen und darf ohne Rücksprache mit der Vermieterin keine abweichenden Ersatzreifen montieren lassen. Bei Profilabweichungen von mehr als 3 mm müssen beide Reifen an einer Achse ersetzt werden.

(3) Der Mieter räumt der Vermieterin Vorlaufzeiten von bis zu 4 Monaten für planbare Werkstattbesuche ein. Bei Tesla Fahrzeugen vereinbart der Mieter selbst die Werkstatttermine nach Rücksprache mit der Vermieterin über die Hersteller-App. Für den Fall eines von der Vermieterin nicht schuldhaft verursachten fahruntüchtigen Fahrzeuges ist die Vermieterin verpflichtet, sich um eine schnellstmögliche Herstellung der Fahrtüchtigkeit durch den jeweiligen Hersteller zu bemühen. Für die Wartezeiten der Reparaturen wird kein Ersatzwagen bereitgestellt.

(4) Mit dem „Service" Paket hat der Mieter bei einer vollständigen und ungeplanten Fahruntüchtigkeit Anspruch auf einen Ersatzwagen. Sollte kein gleichwertiger Ersatzwagen verfügbar sein, ist die Vermieterin alternativ berechtigt, den Ausfall mit einer niedrigeren Fahrzeugklasse oder mit 20 € pro Tag zu kompensieren.

§18 Tesla Robotaxi Carsharing bei Abo Mietverträgen

Mit dem Erwerb und der Nutzung der Full Self-Driving Option, erlauben Sie der Vermieterin, das Fahrzeug, während es vom Mieter nicht genutzt wird, dem Tesla Robotaxi Carsharing Netwerk unter einer Umsatzbeteiligung hinzuzufügen. Das Fahrzeug kann vom Mieter für eigene Fahrten rechtzeitig wieder aus dem Tesla Robotaxi Carsharing Netzwerk zurückgerufen werden. Kilometerleistungen, Abnutzungen und evtl. Beschädigungen, welche das Fahrzeug innerhalb des Tesla Robotaxi Carsharing Netzwerks erbringt, gehen nicht zu Lasten des Mieters. Eventuelle Reinigungsaufwende und -Kosten des Fahrzeugs nach Bereitstellung des Fahrzeugs zum Tesla Robotaxi Netzwerk sind vom Mieter zu tragen und werden mit der 30% Umsatzbeteiligung abgegolten.

§19 Kündigung bei Abo Mietverträgen

(1) Im Falle einer Abo Miete wird vereinbart, dass diese monatlich mit 30 Tage Vorlauf kündbar ist.

(2) Beide Parteien können einen Mietvertrag außerordentlich aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Als wichtiger Grund für eine Kündigung durch die Vermieterin gilt insbesondere

eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters,

eine Insolvenz des Mieters,

ein nicht gestattetes, auch nur vorübergehendes Verbringen des Fahrzeugs in ein nicht freigegebenes Land,

ein grob unsachgemäßer und/oder unrechtmäßiger Gebrauch des Fahrzeugs, dazu zählen insbesondere die unter § 16 aufgeführten Punkte

ein vom Mieter und/oder Fahrer schuldhaft verursachter, erheblicher Schaden am Mietfahrzeug,

wenn der Mieter mit der Entrichtung der fälligen Mieten mehr als zwei Monate in Verzug ist.

mit der Entrichtung der nach Mietbeginn oder bei Mietvertragsverlängerung fällig gewordenen Sicherheitsleistung mindestens 60 Tage in Verzug ist,

auf ein, unter angemessener Fristsetzung und Angabe von Gründen, erfolgtes und berechtigtes Verlangen der Vermieterin, der Mieter nicht die Möglichkeit zur Besichtigung des Fahrzeugs einräumt, obwohl dies zumutbar wäre,

wenn der Mieter und/oder dessen Erfüllungsgehilfe bewusst falsche oder erheblich unvollständige Angaben zur eigenen Person oder der des Fahrers gemacht hat,

einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden widerrechtlich verbirgt oder zu verbergen versucht hat.

Die Vermieterin haftet bei einer berechtigten Kündigung aus wichtigem Grund nicht für Vermögensschäden, die dem Mieter durch den Ausfall des Mietobjekts entstehen.

(3) Sofern zwischen Vermieterin und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und die Vermieterin zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist widerleglich insbesondere dann anzunehmen, wenn der Mieter aus dem gekündigten Mietverhältnis seiner Fahrzeugrückgabeverpflichtung schuldhaft nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen ist.

(4) Kündigt die Vermieterin einen oder mehrere Mietverträge außerordentlich/fristlos, so ist der Mieter verpflichtet, dass das Kfz samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an dem Ort der Vermieterin zu übergeben.

§20 Fahrzeug-Upgrades bei Abo Mietverträgen

(1) Je nach Fahrzeugvariante und gewählter Ausstattung, bietet Tesla die Möglichkeit weitere Funktionalitäten per Software, gegen eine Einmalzahlung, freizuschalten. Möchte der Mieter während der Vertragslaufzeit zusätzliche Funktionen nutzen, so kann er dies bei der Vermieterin schriftlich anmelden. Der bestehende Mietvertrag kann dann einvernehmlich entsprechend um die zusätzliche(n) Funktionalität(en) zum nächstmöglichen Zeitpunkt erweitert werden. In Abhängigkeit der Restlaufzeit wird dann errechnet, in welcher Höhe der Mieter eine mögliche sofortige Einmalzahlung zu leisten hat bzw. in welcher Höhe sich die monatliche Rate bis zum Ende der Laufzeit erhöht.

(2) Sofern der Mieter ein Upgrade/Kauf ohne die Freigabe der Vermieterin tätig, ist der Kaufpreis sofort als Einmalzahlung vom Mieter zu leisten. Eine Anrechnung auf die monatliche Rate entsprechenden der Restlaufzeit findet keine Anwendung.

§21 Zugangsmöglichkeiten zu einem Fahrzeug

(1) Es wird dem Mieter entweder eine Key-Card (Kurzzeitmiete) für den Mietzeitraum zur Verfügung gestellt.

(2) Dem Mieter ist es nur nach Absprache mit der Vermieterin erlaubt, Mobilgeräte jeglicher Art dem Fahrzeug als Zugangsberechtigung zusätzlich oder anstelle der Key-Cards zu hinterlegen.

(3) Es ist dem Mieter untersagt, hinterlegte Mobilgeräte von Veltyx, welche neben den Key-Cards als zusätzliche Zugangsberechtigungen im Fahrzeug hinterlegt sind, zu entfernen. Fällt dies dem Mieter auf, ist dies unmittelbar der Vermieterin anzuzeigen. Des Weiteren ist das Fahrzeug, nach Vereinbarung mit der Vermieterin, zeitnah zu einem der Standorte der Vermieterin zu bringen, so dass die Zugangsberechtigung wieder eingerichtet werden kann. Die Kosten trägt der Mieter.

(4) Verliert der Mieter eine oder mehrere Key Cards, so ist dies sofort der Vermieterin anzuzeigen, sowie die entsprechende Key-Card aus dem Fahrzeug als Zugangsberechtigung unter Fahrzeug > Verriegelungen. zu entfernen. Die Beschaffungskosten sind vom Mieter zu tragen.

§22 Gerichtsstand

Für den Vertrag gilt das Recht der BRD. Gerichtsstand ist München, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

§23 Streitschlichtung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden https://ec.europa.eu/consumers/odr/. Wir sind bereit, an einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Zuständig ist die allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, www.verbraucher-schlichter.de.

§24 Persönliche Daten

Die personenbezogenen Daten des Mieters/Fahrers werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung von der Vermieterin oder einen durch sie mit der Vermietung vor Ort beauftragten Dritten erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, im Rahmen unserer Datenschutzrichtlinie. Die Vermieterin ist die verantwortliche Stelle im Sinne des BDSG. Stand: 30.11.2020.

§25 Schlussbestimmungen

(1) Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für dieses Textformerfordernis selbst.

(2) Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise ungeregelt, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, anstelle der betroffenen Punkte zu vereinbaren, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt zu verwenden.

Änderungen der allgemeinen Mietvertragsbedingungen werden dem Mieter von der Vermieterin angezeigt und ausgehändigt. Abo Mieter erhalten die geänderten AVB per Post oder per E-Mail. Sollten diese nicht schriftlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden, gelten Sie als akzeptiert.

Stand: Mai 2023
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